der Versicherungskammer – Stiftung in München
Präambel
Im Jahr 2011 feiert die Versicherungskammer Bayern das zweihundertjährige Jubiläum der Bayerischen Landesbrandversicherung. Anlässlich dieser langen Tradition gründet die Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts die Versicherungskammer – Stiftung.
Die Stiftung soll dazu beitragen, die Zivilcourage der Bürger, die Rettung von Menschen sowie die Gefahrenaufklärung und -prävention zu fördern.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Versicherungskammer – Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr, die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes sowie der Unfallverhütung, die Förderung der Kriminalprävention und die Hilfe für Opfer von Straftaten sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, soweit diese den in Satz 1 genannten Zwecken dient. Zweck der Stiftung ist ferner die Unterstützung von bedürftigen Personen, deren Bedürftigkeit durch den persönlichen Einsatz entsprechend Satz 1 verursacht wurde.
(2) Die Stiftung fördert die Zivilcourage der Bürger und die Rettung von Menschen. Sie unterstützt das Engagement der Retter und Helfer sowie die Gefahrenaufklärung und –prävention. In diesem Rahmen wird sie Zuwendungen vorwiegend an Einrichtungen leisten, die sich diesen Zielen verpflichtet haben und die Menschen unterstützen, die durch ihren Einsatz für diese Ziele Schäden erlitten haben.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verwirklicht, die
- sich im Bereich der Lebensrettung engagieren;
- sich der Förderung der Zivilcourage und des bürgerlichen Engagements, der Prävention von Straftaten sowie der Sicherheit im öffentlichen Verkehr widmen;
- Menschen unterstützen, die aufgrund ihres selbstlosen Handelns, aufgrund von Straftaten oder aus anderen Gründen unverschuldet gesundheitlich oder finanziell in Not geraten sind;
- soziale Aufgaben im Bereich der Feuerwehren wahrnehmen;
- sich der Förderung des Brandschutzes und der Brandschutzerziehung, der Verkehrssicherheit, der Alkoholprävention unter Jugendlichen sowie der Jugendbildung widmen.
Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absatz 1 fördern.
(4) Der Stiftungszweck kann auch durch eigene operative Projekte der Stiftung, insbesondere durch Preisverleihungen und Veranstaltungen, verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(6) Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszweckes bildet und ob sie ggf. zeitweise nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein im Ermessen des Vorstands.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einer Million Euro Barvermögen.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) und sonstige Zuwendungen sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt,
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten bestimmungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Soweit es die Aufgabenstellung erfordert und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen, kann die Stiftung einen Geschäftsführer bestellen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden angemessen erstattet.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden des Vorstands, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Bis auf ein Mitglied werden die Vorstandsmitglieder von der Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger bestellt. Ein Mitglied wird vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von 5 Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt für eine Amtszeit von 5 Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Die Amtszeit endet automatisch mit der Zugehörigkeit zum Vorstand.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
(1) DDer Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende des Vorstandes hat Einzelvertretungsmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine.
(2) (2) Der Vorsitzende des Vorstands vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und erledigt die laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Er ist befugt, anstelle des Vorstandes dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er dem Vorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Weitere Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden sind:
- Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
- die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden auf den Geschäftsführer übertragen.
(5) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Vorsitzenden bzw. des Geschäftsführers und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere über
- den Haushaltsvoranschlag (Vorplanung für die Verwaltung der Ein- und Ausgaben der Stiftung);
- die Jahres- und Vermögensrechnung;
- den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
- die Grundsätze und Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Stiftung;
- die Grundsätze und Richtlinien über die Verwendung der Stiftungserträge und sonstigen Zuwendungen;
- die Grundsätze zur Deckung des laufenden Geschäftsbedarfs;
- die Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften;
- den Abschluss von nach Art. 19 des Stiftungsgesetzes genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften;
- Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie
- Anträge auf Umwandlung und auf Aufhebung der Stiftung.
(6) Darüber hinaus bedürfen folgende Fördermaßnahmen und Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Vorstands:
- Maßnahmen, die einen Betrag von 10.000,– Euro übersteigen;
- Zusagen, die zur Auszahlung von Fördermitteln in zukünftigen Geschäftsjahren führen und Zusagen zu Maßnahmen, bei denen zu erwarten ist, dass weitere Mittel benötigt werden;
- Maßnahmen, die aufgrund besonderer Umstände, insbesondere hinsichtlich ihrer öffentlichen Wirkung, eine gemeinsame Entscheidung des Vorstands gebieten.
- Aufnahme von Krediten und Hingabe von Darlehen;
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen;
- Erwerb durch Zustiftung oder Kauf sowie Veräußerung und Belastung von Grundvermögen;
- Planung und Durchführung von Investitionen mit einem Aufwand von mehr als 10.000 Euro;
- Verkauf von Einrichtungsgegenständen, Rechten und Know-how, soweit sie im geplanten Budget nicht erfasst sind.
- Erwerb, Errichtung, Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften;
- Anpachten, Anmieten, Verpachten und Vermieten von Betriebsräumen;
- Erteilung von Generalvollmachten und Vollmachten für die Versicherungskammer – Stiftung;
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen, soweit sie im geplanten Budget nicht erfasst sind;
(7) Der Vorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von zweien seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Vorstandes zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Vorstandes schriftlich, per E-Mail oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuladen, dass die Ladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugegangen ist. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung kann nur in Anwesenheit aller Mitglieder entschieden werden. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung auch dadurch teilnehmen, dass sie ihre Stimme schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz abgeben. Die abwesenden Mitglieder sind unverzüglich über die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und dem weiteren Mitglied zur Kenntnis zu bringen.
(6) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail im Wege des Umlaufs oder fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz herbeiführen. Die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz kann auch durch schriftliche, fernschriftliche oder E-Mail-Stimmabgabe erfolgen. Die obigen Absätze gelten entsprechend.
§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung von 2 Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie der Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts als Stifterin. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 13) wirksam.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolgerin. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.