der Versicherungskammer – Stiftung in München

Präambel

Im Jahr 2011 feiert die Versicherungskammer Bayern das zweihundertjährige Jubiläum der Bayerischen Landesbrandversicherung. Anlässlich dieser langen Tradition gründet die Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts die Versicherungskammer – Stiftung.

Die Stiftung soll dazu beitragen, die Zivilcourage der Bürger, die Rettung von Menschen sowie die Gefahrenaufklärung und -prävention zu fördern.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Versicherungskammer – Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr, die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes sowie der Unfallverhütung, die Förderung der Kriminalprävention und die Hilfe für Opfer von Straftaten sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, soweit diese den in Satz 1 genannten Zwecken dient. Zweck der Stiftung ist ferner die Unterstützung von bedürftigen Personen, deren Bedürftigkeit durch den persönlichen Einsatz entsprechend Satz 1 verursacht wurde.

(2) Die Stiftung fördert die Zivilcourage der Bürger und die Rettung von Menschen. Sie unterstützt das Engagement der Retter und Helfer sowie die Gefahrenaufklärung und –prävention. In diesem Rahmen wird sie Zuwendungen vorwiegend an Einrichtungen leisten, die sich diesen Zielen verpflichtet haben und die Menschen unterstützen, die durch ihren Einsatz für diese Ziele Schäden erlitten haben.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verwirklicht, die

  • sich im Bereich der Lebensrettung engagieren;
  • sich der Förderung der Zivilcourage und des bürgerlichen Engagements, der Prävention von Straftaten sowie der Sicherheit im öffentlichen Verkehr widmen;
  • Menschen unterstützen, die aufgrund ihres selbstlosen Handelns, aufgrund von Straftaten oder aus anderen Gründen unverschuldet gesundheitlich oder finanziell in Not geraten sind;
  • soziale Aufgaben im Bereich der Feuerwehren wahrnehmen;
  • sich der Förderung des Brandschutzes und der Brandschutzerziehung, der Verkehrssicherheit, der Alkoholprävention unter Jugendlichen sowie der Jugendbildung widmen.

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absatz 1 fördern.

(4) Der Stiftungszweck kann auch durch eigene operative Projekte der Stiftung, insbesondere durch Preisverleihungen und Veranstaltungen, verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(6) Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszweckes bildet und ob sie ggf. zeitweise nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein im Ermessen des Vorstands.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Zustifter und Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert nominal zu erhalten. Es besteht aus einer Million Euro Barvermögen.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) und sonstige Zuwendungen sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt,

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten bestimmungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Vorstandsausschuss.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Vorstandsausschusses sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Soweit es die Aufgabenstellung erfordert und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen, kann der Vorstand Geschäftsführer bestellen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vorstandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden angemessen erstattet.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden des Vorstands, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Bis auf ein Mitglied werden die Vorstandsmitglieder von der Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger bestellt. Ein Mitglied wird vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von 5 Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(3) Der Stiftungsvorstand wählt für eine Amtszeit von 5 Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Die Amtszeit endet automatisch mit der Zugehörigkeit zum Vorstand.

(4) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Vorsitzenden bzw. des Vorstandsausschusses bzw. der Geschäftsführung und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag (Vorplanung für die Verwaltung der Ein- und Ausgaben der Stiftung);
  2. die Jahres- und Vermögensrechnung sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
  3. die Grundsätze und Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Stiftung;
  4. die Grundsätze und Richtlinien über die Verwendung der Stiftungserträge und sonstigen Zuwendungen;
  5. die Grundsätze zur Deckung des laufenden Geschäftsbedarfs;
  6. die Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften;
  7. Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung;
  8. Anträge auf Umwandlung und auf Aufhebung der Stiftung;
  9. die Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern;
  10. die Übertragung von Aufgaben auf Geschäftsführer; Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsführung;
  11. die Benennung der Mitglieder des Vorstandsausschusses;
  12. die Benennung der Mitglieder von beratenden Beiräten und den Erlass einer Geschäftsordnung;
  13. den Abschluss, die Änderung und Beendigung von Arbeits- und arbeitsvertragsähnlichen Dienstverträgen.

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von zweien seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Vorstandes zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden.

(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Vorstandes schriftlich, per E-Mail oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuladen, dass die Ladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugegangen ist. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung kann nur in Anwesenheit aller Mitglieder entschieden werden. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung auch dadurch teilnehmen, dass sie ihre Stimme schrift­lich, fernschriftlich, fern­mündlich, per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz abgeben. Die abwesenden Mitglieder sind unverzüglich über die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; § 11 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Über jede Sitzung bzw. Beschlussfassung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail im Wege des Umlaufs oder fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz herbeiführen. Die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz kann auch durch schriftliche, fernschriftliche oder E-Mail-Stimmabgabe erfolgen. Die obigen Absätze gelten entsprechend.

§ 9 Vorstandsausschuss

(1) Der Vorstand bildet aus seiner Mitte einen beschließenden Ausschuss, den Vorstandsausschuss.

(2) Der Vorstandsausschuss ist mit zwei Mitgliedern des Vorstands zu besetzen. Die Benennungen der beiden Mitglieder bedürfen jeweils eines einstimmig gefassten Vorstandsbeschlusses durch alle bestellten Vorstandsmitglieder. Dieser Beschluss beinhaltet auch die Benennung eines der beiden Mitglieder zum Ausschussvorsitzenden. Die Benennung wird jeweils für die laufende Amtszeit wirksam.

(3) Der Vorstandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn beide Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung erfolgt bei gleichzeitiger Ortsanwesenheit der Ausschussmitglieder durch Abstimmung, in den anderen Fällen können sie ihre Stimme schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz abgeben.

(4) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied, nicht jedoch das andere Ausschussmitglied, vertreten lassen.

(5) Der Vorstandsausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen, die er gemeinsam mit der Geschäftsführung übernimmt. Darüber hinaus führt er folgende Geschäfte der Stiftung und ist durch den Gesamtvorstand ermächtigt, insbesondere in folgenden Angelegenheiten die für den Gesamtvorstand verbindlichen Beschlussfassungen zu treffen:

  • Entscheidungen über Fördermaßnahmen, sofern sie im Rahmen des vom Vorstand verabschiedeten Haushaltsplans erfolgen oder einen Betrag von 50.000,- Euro nicht überschreiten; In beiden Fällen müssen die Fördermaßnahmen den vom Vorstand verabschiedeten Richtlinien und Grundsätzen entsprechen;
  • Projektarbeit;
  • Mittelakquisition;
  • Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Vermögenserträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen;
  • Allgemeine Stiftungsverwaltung; soweit hierbei Dienstleistungsbeziehungen mit Konzerngesellschaften der Versicherungskammer oder Dritten eingegangen werden, deren Überwachung;
  • Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages (Vorplanung für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung);
  • ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege;
  • Aufstellung der Jahres- und Vermögensrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
  • Anlage des Stiftungsvermögens im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Grundsätze und Richtlinien.

(6) Der Vorstandsausschuss ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich verantwortlich für die Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Kriterien des § 6 der Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstandsausschuss vollzieht seine und die Beschlüsse des Vorstands und erledigt auch die laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

(8) Der Vorstandsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig und dokumentiert diese in Textform. Für den Fall, dass kein einstimmiger Beschluss erzielt werden kann, legt der Vorstandsausschuss bereits auf Verlangen eines der beiden Ausschussmitglieder die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vor.

(9) Der Ausschuss und jedes Ausschussmitglied für sich hat das Recht, sich umfassend von der Geschäftsführung über sämtliche Angelegenheiten der Stiftung informieren zu lassen.

(10) Näheres zum Vorstandsausschuss kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 10 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis können der Vorstandsvorsitzende allein, die übrigen Vorstandsmitglieder nur gemeinsam handeln.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands ist befugt, anstelle des Vorstands dringliche Anordnungen zu treffen oder unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er dem Vorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(3) Der Vorstand kann – mit Ausnahme des Rechts zu dringlichen Anordnungen und zur Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte – einzelne oder alle Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsausschusses auf Geschäftsführer übertragen. Dem/den Geschäftsführer/n können vom Vorstand jeweils besondere Aufgabenbereiche im Rahmen des Stiftungszwecks zugewiesen werden. Der Vorstand kann den Geschäftsführern Weisungen erteilen. Im Rahmen der übertragenen besonderen Aufgabenbereiche kann jeder Geschäftsführer die Berechtigung erhalten, die Stiftung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten; der Vorstand kann hierzu – insbesondere in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung – Näheres regeln.

(4) Der Vorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch den Geschäftsgang des Vorstandsausschusses und dessen Befugnisse regelt.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzungsänderungen sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie der Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts als Stifterin. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Regierung (§ 13) wirksam.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolgerin. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der weiteren Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Die Geschäftsordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.07.2011, geändert mit Regierungsschreiben vom 08.12.2017 und 14.11.2019 außer Kraft.

Stand 08.08.2024